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Z01 – Braunschweig

Ortsverband des VFDB e.V.

Steigeberechtigung… was ist das denn?

Steigeberechtigung… was ist das denn?

12. Oktober 2015 Björn-Iwo Schulz

Für uns Funkamateure rückt dieses Thema immer dann in den Focus, wenn es darum geht, Relaisstellen aufzubauen, zu warten und instand zu halten.

Befinden sich diese Relaisstellen an gewerblich genutzen Standorten oder Gebäuden, und wir Funkamateure haben eine Mitnutzungsvereinbarung, dann sollten einige Dinge dabei beachtet werden.

Als oberster Grundsatz sollte immer gelten:

„Wer klettern will, muss klettern können“.

Das klingt erst einmal recht trivial, aber beschreibt im Kern schon alles Wichtige. Man muss sich persönlich fit fühlen und die Aufgaben abschätzen können. Hat man noch nicht viel Erfahrung, neigt man z.B. dazu, zu viel in zu kurzer Zeit schaffen zu wollen. Das führt dann häufig zu Hektik und dabei enstehen Fehler. Diese wiederum führen zu Unfällen und es entsteht ein Schaden.

Die persönliche Erfahrung und das Arbeitsverhalten entwickelt sich ähnlich einer Badewannenkurve.

  • Zuerst, mit wenig Erfahrung, ist man langsam und sehr vorsichtig. Fehler passieren meist aus Unwissenheit.
  • Danach wird man sicherer, hat viel gelernt und schafft ein gutes Arbeitspensum. Hier passieren Fehler nun eher selten, aber lassen sich nie ganz vermeiden.
  • Am Ende jedoch setzt die „böse Routine“ ein. Man kennt alle Kniffe und oft wird manches „mal eben schnell“ gemacht. Man neigt zur Schludrigkeit und es passieren wieder vermehrt Fehler.

Dazu hier mal als kleines Beispiel die folgende Szene:

Du arbeitest auf einer Plattform eines Mastes in ca. 10m Höhe und führst Änderungen an einer Antennenanlage durch. Unter Dir am Boden arbeiten weitere Kollegen, entladen z.B. weiteres Material aus einem Fahrzeug und ein Kollege ist dabei, die Wanddurchführung für die Kabel zu erweitern.

Du merkst, das die alten Verschraubungen der Halterungen schwergängig sind und sich nicht leicht lösen lassen.

In diesem Moment stellt sich schon die erste Frage:

  1. Ich kann wieder runter klettern, und besseres Werkzeug holen. z.B. eine besser geeignete Zange zum Gegenhalten, Kriechöl, eine geeignete Verlängerung für den Maulschlüssel.
  2. Ich kann es mit etwas mehr Kraft einfach nochmal probieren oder mir aus meinem Werkzeug schnell eine Verlängerung improvisieren.

Was würdest Du machen?

Die Arbeit geht weiter aber es passiert leider doch, dass Dir ein Maulschlüssel aus der Hand springt. Du versuchst reflexartig nachzufassen, hast aber die Hände nicht wirklich frei und schaffst es zwar, die anderen Sachen festzuhalten, aber der Maulschlüssel fällt taumelnd nach unten…

Rufst Du „Achtung“ nach unten, oder nicht ???

Richtige Antwort: Nein!

Denn durch den Ruf alarmiert werden alle Kollegen unten reflexartig nach oben schauen. Das steckt so seit der Urzeit im Menschen drin, da Schreie normalerweise immer Gefahr bedeuten und man sofort versucht die Gefahr einzuschätzen und deshalb muss man halt hinschauen. Dies ist jedoch in unserem Fall nicht gut, denn hätte man „unalarmiert“ einfach wieder nach vorn geschaut, bleibt der Kopf durch den Helm geschützt. Durch das Hochschauen wird dieser Schutz leider teilweise aufgehoben und man bekommt den fallenden Maulschlüssel schlimmstenfalls genau ins Gesicht.

Um Schäden jedweder Art zu vermeiden, gibt es Möglichkeiten der Aus- und Fortbildung, welche natürlich aus dem gewerblichen Bereich kommen, denn logischerweise hängt die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Fehlers von der Häufigkeit des Vorhandenseins seiner Voraussetzungen ab.

Wo gehobelt wird, da fallen Späne … aber

Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen …

 

Generell muss man zwischen zwei Dingen unterscheiden:

  1. Bin ich in einem rein privaten Objekt in dem es keine gewerbliche Nutzung gibt.
  2. Bin ich in einem gewerblich genutzten Objekt geduldet oder eingemietet

Für den Fall 1. ist die Sache relativ einfach, da es hierbei rein um den Amateurfunk als Hobby geht. Es gibt keine Interaktionspunkte mit Gewerbetreibenden und wir Funkamateure sind über die Versicherungen unserer Dachverbände geschützt, sollte doch mal ein Schaden auftreten.

Aber auch hier muss man sich selbst fragen: „War ich gut vorbereitet? Bin ich vermeidbare Risiken eingegangen?“

Es ist davon auszugehen, das eine Versicherung im Schadensfall diese Überlegungen anstellen wird und somit ist man schnell bei den Fragen: „Hab ich den Stand der Technik eingehalten? Habe ich die allgemein gültigen Arbeitssicherheitsvorschriften eingehalten?“

Falls nicht, ist auch sofort die Frage nach dem „Warum?“ dabei. „Warum haben sie sich bewusst und willentlich von den allgemein als sicher anerkannten Verhaltensweisen abgewendet?“ … … …

 

Viel Interessanter wird es im Fall 2, wenn ein gewerbliches Objekt mit genutzt wird, und auch hier kann man nochmal zwei Punkte unterscheiden:

  1. Bin ich in dem Objekt geduldet oder gibt zwar mündliche Absprachen, aber keine schriftlich fixierten Vereinbarungen?
  2. Habe ich einen schriftlichen (Miet-)Vertrag, aus dem gegenseitige Rechte und Pflichten hervorgehen?

Natürlich ist ein mündlicher Vertrag auch ein gültiger Vertrag aber man sollte bedenken,  im Haftungsfalles gilt auch immer die Beweisbarkeit…

Nach all diesen Vorüberlegungen kommen wir nun also endlich zum eigentlichen Thema:

die „Steigeberechtigung“

Wir müssen hier für unsere Arbeiten in einem gewerblich genutzten Objekt, welches wir mit nutzen können, Bereiche betreten, die schon dem Prinzip nach als gefährlich anzusehen sind. Der Besitzer dieses Objektes als Arbeitgeber ist hier durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu besonderer Sorgfalt gegenüber seinen Angestellten verpflichtet und auch wenn wir als Funkamateure meistens nicht in einem Angestelltenverhältnis zum Besitzer des Objekts stehen, wird uns durch Ihn eben doch der Zugang zu gefährlichen Bereichen ermöglicht.

Die Sorgfaltspflicht besteht also auch hier, auch wenn man vielleicht in den Buchstaben des Gesetzes Interpretationsspielraum sehen könnte. Doch wenn der Staat seine Bürger im Berufsleben schützt, sollte man diesen Schutz auch in der Freizeit als sinnvoll erachten und nicht aushöhlen.

Auch die Ausführungen des Berufskletterzentrums kommen hier zum gleichen Schluss.

Am Ende löst sich die Ganze Sache eh über die Vertragsgrundlagen der Mitnutzung auf (Miet-oder Gestattungsvertrag), denn hier kann der Besitzer Auflagen machen, unter denen er eine Mitnutzung gestattet. Können wir diese nicht einhalten, könnte uns auch das Recht zur Mitnutzung nicht mehr zustehen.

Voraussetzungen:

Oben im Text war schon von der „persönlichen Fitness“ zu lesen und um diese hinreichend objektiv feststellen zu können wurden entsprechende arbeitsmedizinische Untersuchungen eingeführt. In der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) wird dieses konkretisiert. Hier wird geregelt, für welche Art von Tätigkeiten regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen zwingend erforderlich sind (Pflichtuntersuchung) und für welche Tätigkeiten der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine freiwillige Vorsorgeuntersuchung anbieten muss (Angebotsuntersuchung).

„Arbeiten mit Absturzgefahr“ sind im Katalog der Tätigkeiten mit verpflichtenden bzw. freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen gem. oben genannter ArbMedVV zwar nicht erwähnt, aber dieser Umstand, der in der Praxis für einige Rechtsunsicherheit sorgt, sollte  nicht zum Anlass genommen werden, auf die Untersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G41 zu verzichten.

Gemäß Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift gehört die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu den Pflichten eines Unternehmers (§ 3 GUV-V A1, § 5 ArbSchG) und auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung ist für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (§ 3 ArbMedVV). Insofern ist die G41 als Nachweis der körperlichen Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr anzusehen, deren Notwendigkeit sich aus einer gewissenhaften Gefährdungsermittlung und -beurteilung ergeben sollte.

Wer kann eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G41 durchführen?

Für diese Untersuchungen gibt es speziell zugelassene Ärzte, die als Betriebsarzt bzw. Facharzt für Arbeitsmedizin tätig sind. Normale Hausärzte dürfen diese Untersuchung in der Regel nicht durchführen.

Zum Untersuchungsumfang gehören neben der allgemeinen Anamnese (innere Organe, neurologische Erkrankungen, Medikamente, Suchtmittel…) auch EKG, Sehtest, Urinstatus und Blutbild. Eine besondere Aufmerksamkeit liegt auch auf Gleichgewichtsstörungen sowie Störungen des Bewegungsapparates. Ab dem 40. Lebensjahr kommt noch ein 30 minütiges Belastungs-EKG (Farradergometrie) hinzu. Die G41 ist 1-3 Jahre gültig und muss dann wiederholt werden.

Und damit kommen wir hier schon zur ersten Herausforderung für den Funkamateur !!!

Die G41 Untersuchung kann nicht einfach jeder Hausarzt machen, sondern man muss zu einem Facharzt für Arbeitsmedizin gehen. Die G41 ist erst einmal „keine Kassenleistung“ und muss entsprechend bezahlt werden.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, diese Kosten in einem klärenden Gespräch mit einem Arbeitsmediziner im Vorfeld zu veranschlagen, denn viele Bestandteile der Untersuchung werden auch in anderen Untersuchungsformen genutzt:

  • Der in der G41 enthaltene Sehtest, ist der gleiche wie in der G25
  • Viele Teile des „Gesundheitscheck ab 35“ sind der G41 sehr ähnlich

 

Ebenso die praktische Einweisung durch einen zugelassenen Betrieb für Arbeitssicherheit und die jährliche Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA).


Arbeit auf Türmen
G41, klettern, Steigeberechtigung, Turm

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